BFH - Beschluss vom 05.07.2005
XI B 190/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 410/03

BFH - Beschluss vom 05.07.2005 (XI B 190/04) - DRsp Nr. 2005/21556

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen XI B 190/04

DRsp Nr. 2005/21556

Gründe:

Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterstellt, dass die Beschwerde wegen offenkundiger Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig ist, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsfrage nur dann von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn sie klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen, wenn der BFH über sie schon entschieden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rdnr. 28, m.w.N.). Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (BFHE 208, , BStBl II 2005, , BFH/NV 2005, ) entschieden, dass § Abs. Satz 1 Nr. des Einkommensteuergesetzes () trotz Kanzleipflicht nach § der auch für nebenberuflich selbständig tätige Rechtsanwälte gilt. Entschieden ist ferner, dass der begrenzte Abzug der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt (BFH-Urteil vom 21. November 1997 , BFHE 184, , BStBl II 1998, ; Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 , BVerfGE 101, , BStBl II 2000, ).