BFH - Beschluss vom 05.07.2007
V B 117/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 119
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 51/04

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (V B 117/06) - DRsp Nr. 2007/19587

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V B 117/06

DRsp Nr. 2007/19587

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der zum 1. Januar 1999 bei der Gemeinde den "Vertrieb Oleochemischer Produkte" als Gewerbebetrieb angemeldet hatte, erklärte in der Umsatzsteuererklärung für 2000 (Streitjahr) u.a. steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (Ausfuhrlieferungen) in Höhe von 30 160 DM sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in Höhe von 30 377,36 DM. Ferner machte der Kläger Vorsteuerbeträge wegen entrichteter Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Höhe von 19 095,45 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ dagegen nur Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 25 000 DM und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Höhe von 9 000 DM zum Abzug zu (Bescheid vom 14. Januar 2004).

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 u.a. aus, die Ausfuhrlieferungen seien dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen; deshalb sei insoweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben.