BFH - Beschluss vom 05.07.2007
V B 6/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1809
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2619/05

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (V B 6/06) - DRsp Nr. 2007/15957

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V B 6/06

DRsp Nr. 2007/15957

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis Januar 2001 ein Taxiunternehmen. Da er die Umsatzsteuererklärung nicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einreichte, erließ das FA am 16. Oktober 2003 einen Schätzungsbescheid, in dem ausschließlich Umsätze von 52 586 DM (= Brutto 61 000 DM) erfasst waren. Zu dieser Höhe gelangte das FA auf Grund eines in den Akten befindlichen, vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Schreibens an das FA, in dem die frühere Bevollmächtigte mitgeteilt hatte:

"Herr G. hat sein Taxi-Geschäft Ende Januar 2001 an Herrn E. verkauft. Der Verkaufspreis von rund 61.000 DM wird zu keinem Veräußerungsgewinn führen ..."

Ob es sich hierbei um eine nach § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) nicht steuerbare Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer handelte, untersuchte das FA nicht. Den Bescheid stellte es nach Niederlegung des Mandates durch die Bevollmächtigte dem Kläger persönlich zu. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 16. April 2004 bestellte sich die Bevollmächtigte erneut für den Kläger und beantragte die Änderung des Bescheides, was das FA ablehnte. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob die Klägerin Klage, die das FG mit folgender Begründung zurückwies: