BFH - Beschluss vom 05.07.2007
V B 89/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 118
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 477/03

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (V B 89/06) - DRsp Nr. 2007/19586

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V B 89/06

DRsp Nr. 2007/19586

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Vorsteuerbeträge aus der Zeit vor Eröffnung eines Goldschmiede- und Schmuckgeschäfts abziehen kann.

Die Klägerin eröffnete im Jahr 2001 ein Goldschmiede- und Schmuckgeschäft. Sie machte Vorsteuerbeträge aus den Jahren 1992, 1994 bis 1996 (Streitjahre) geltend.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte die Vorsteuerbeträge nicht als abziehbar an und setzte in Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 29. Mai 2001 die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte einen Teil der für 1996 geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1 854,28 DM als abziehbar an und wies im Übrigen die Klage ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA wegen Umsatzsteuer 1996. Es beantragt Zulassung der Revision wegen verschiedener Verfahrensmängel und wegen Divergenz.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA (§ 116 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.