BFH - Beschluss vom 05.07.2007
V S 14/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (V S 14/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/22900

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V S 14/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/22900

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 bis 1999 ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 1. März 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem am 5. April 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller Beschwerde ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des V. Senats vom 27. April 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist reagierte der Antragsteller nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Antragsteller nicht.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.