BFH - Beschluss vom 05.07.2007
V S 7/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (V S 7/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/22898

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen V S 7/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/22898

Gründe:

I. Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1996 bis 1998 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. Dezember 2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 legten die Rechtsanwälte X und Kollegen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung durch die Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht. Vielmehr teilten diese mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 mit, dass das Mandat beendet sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 begründete der Kläger die Beschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; s. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).

2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aber voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es vorliegend.