BFH - Beschluss vom 05.07.2007
VII B 242/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2153
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3273/03

BFH - Beschluss vom 05.07.2007 (VII B 242/06) - DRsp Nr. 2007/16488

BFH, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen VII B 242/06

DRsp Nr. 2007/16488

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützte Einziehung ihres Armreifes, der aus von einem Elefanten stammenden Elfenbein gefertigt ist. Der Armreif ist 2003 beschlagnahmt und eingezogen worden, als die Klägerin über den Flughafen X nach Y ausreisen wollte. Hiergegen hat sich die Klägerin mit dem Einspruch gewandt und geltend gemacht, sie habe den Armreif, der alter Familienschmuck sei, bereits vor 26 Jahren von ihrer Mutter erhalten, wofür sie ihre Schwestern als Zeugen anbiete.

Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. In der mündlichen Verhandlung über die daraufhin erhobene Klage hat die Klägerin ihr bisheriges tatsächliches Vorbringen korrigiert und vortragen lassen, der Armreif sei anlässlich ihres 40. Geburtstags von ihrer Mutter auf einer Messe in X als nach bestimmtem Muster zu fertigendes Schmuckstück bei einem Juwelier in Auftrag gegeben worden, bei dem gleichzeitig ein weiteres Schmuckstück erworben worden sei, über welches sie kürzlich einen Beleg aufgefunden habe.