BFH - Beschluss vom 05.07.2011
IV S 11/10

BFH - Beschluss vom 05.07.2011 (IV S 11/10) - DRsp Nr. 2011/15710

BFH, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen IV S 11/10

DRsp Nr. 2011/15710

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) ist atypisch stille Gesellschafterin der heutigen X-GmbH. Für das Streitjahr 2000 wurden der Antragstellerin nach Durchführung einer Außenprüfung verrechenbare Verluste in Höhe von ... DM zugewiesen und nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert und einheitlich festgestellt. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. IV R 18/10 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.