BFH - Beschluß vom 05.08.1998
VIII B 85/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 206

BFH - Beschluß vom 05.08.1998 (VIII B 85/97) - DRsp Nr. 1999/525

BFH, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen VIII B 85/97

DRsp Nr. 1999/525

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 144 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). "Darlegen" bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen. Der Vortrag muß schlüssig und substantiiert sein. Erforderlich ist ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und darauf, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig erscheint (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.).