BFH - Beschluß vom 05.08.1998
VIII B 89/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 215

BFH - Beschluß vom 05.08.1998 (VIII B 89/97) - DRsp Nr. 1999/465

BFH, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen VIII B 89/97

DRsp Nr. 1999/465

Gründe:

Soweit es die streitigen Feststellungszeitpunkte "31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993" angeht, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. In bezug auf diese Feststellungszeitpunkte hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß der Verlustfeststellungsbescheid auf einen vorausgehenden Zeitpunkt (hier: 31. Dezember 1990) einen Grundlagenbescheid für die nachfolgenden Feststellungszeitpunkte (hier: 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993) darstelle (vgl. Blümich/Hofmeister, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 35b Rdnrn. 50, 51 und 61). Dann aber stehen einer erfolgreichen Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993 § 351 Abs. 2 der und § der entgegen.