BFH - Beschluss vom 05.08.2008
I B 49/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1262/04

BFH - Beschluss vom 05.08.2008 (I B 49/08) - DRsp Nr. 2008/18827

BFH, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen I B 49/08

DRsp Nr. 2008/18827

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob eine Erhöhung des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 1996 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt hat.

Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der 1991 gegründeten Klägerin, einer GmbH, waren die Eheleute F und M. Im Dezember 1995 erhöhte die Klägerin das sich bis dahin auf monatlich 8 000 DM belaufende Festgehalt des M auf monatlich 12 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die aufgrund der Gehaltserhöhung im Streitjahr gezahlten 48 000 DM als vGA an und legte den das Streitjahr betreffenden Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden einen entsprechend höheren Gewinn zugrunde. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. Januar 2008 6 K 1262/04 abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.