BFH - Beschluss vom 05.08.2008
I B 76/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 202/07

BFH - Beschluss vom 05.08.2008 (I B 76/08) - DRsp Nr. 2008/18947

BFH, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen I B 76/08

DRsp Nr. 2008/18947

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.

Die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2005 erfolgte bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO --) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), da Steuererklärungen nicht vorlagen. Zugleich setzte das FA Verspätungszuschläge fest. In einem Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin geltend, an der Erstellung von Jahresabschlüssen gehindert zu sein, da das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt habe und sich wesentliche Unterlagen im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch beim FA befinden würden. Nach einem Hinweis des FA auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der umsatzsteuerrechtlichen Feststellungen mit Rückgabe der Unterlagen wurde der Einspruch im Juli 2007 zurückgewiesen.