BFH - Beschluß vom 05.09.2001
VIII B 27/01

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (VIII B 27/01) - DRsp Nr. 2001/16005

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen VIII B 27/01

DRsp Nr. 2001/16005

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (FGO n.F.; BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F. aufgeführten Revisionszulassungsgründe schlüssig dargelegt.

1. a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind substantiierte Ausführungen des Beschwerdeführers erforderlich, aus denen sich die Rechtsfrage ergibt, der grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden soll.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

aa) Die Kläger haben zunächst vorgetragen, zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 10. Februar 1982 I B 39/81 (BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392) entschieden, dass eine unmittelbare Beteiligung (i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) auch dann nicht vorliege, wenn sie durch eine Personengesellschaft mit gewerblichem Betriebsvermögen vermittelt werde. Diese Entscheidung sei jedoch in der Literatur mit "ausgesprochener Zurückhaltung und Skepsis" beurteilt worden.