I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für eine Vermittlungstätigkeit des am 1. April 1992 verstorbenen A im Streitjahr 1991 Betriebsausgaben in Höhe von 325 000 DM netto entstanden sind.
Die Klägerin betreibt seit 1989 die Vermittlung von Immobilien und Darlehen. Sie arbeitete häufig mit A bzw. mit der W-GmbH zusammen, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter A war.
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