BFH - Beschluß vom 05.09.2001
XI B 4/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 65

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (XI B 4/01) - DRsp Nr. 2001/15990

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen XI B 4/01

DRsp Nr. 2001/15990

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für eine Vermittlungstätigkeit des am 1. April 1992 verstorbenen A im Streitjahr 1991 Betriebsausgaben in Höhe von 325 000 DM netto entstanden sind.

Die Klägerin betreibt seit 1989 die Vermittlung von Immobilien und Darlehen. Sie arbeitete häufig mit A bzw. mit der W-GmbH zusammen, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter A war.