BFH - Beschluß vom 05.09.2001
XI B 41/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 206

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (XI B 41/01) - DRsp Nr. 2001/16012

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen XI B 41/01

DRsp Nr. 2001/16012

Gründe:

I. Mit Urteilen vom 13. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 ab. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 beantragte die Klägerin, das über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme aufgenommene Protokoll zu berichtigen. Der Vorsitzende Richter X lehnte den Antrag unter Mitwirkung der Protokollführerin mit Beschluss vom 20. November 2000 ab. Dabei setzte er sich im Einzelnen unter 1 bis 9 mit den von der Klägerin vorgebrachten Rügen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Protokolls nicht veranlasst sei.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:

1. Der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Er sei von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden. Die Beschwerde sei daher ausnahmsweise zulässig. Gegen X sei am 23. Oktober 2000 vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eingereicht worden, über das im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entschieden worden sei. Das Ablehnungsgesuch sei zulässig und begründet gewesen; die Sperrwirkung des § 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht aufgehoben.