BFH - Beschluß vom 05.09.2001
XI B 42/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 207

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (XI B 42/01) - DRsp Nr. 2001/16013

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen XI B 42/01

DRsp Nr. 2001/16013

Gründe:

I. Mit Urteilen vom 13. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 ab. Die Klägerin beantragte, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Das FG lehnte den Antrag ab. Dabei setzte es sich im Einzelnen unter 1 bis 13 mit den von der Klägerin vorgebrachten Rügen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Tatbestands nicht veranlasst sei.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:

1. Der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Er sei unter Mitwirkung einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden. Es habe ein abgelehnter Richter am Berichtigungsbeschluss mitgewirkt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675).

Der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. Februar 2001 verworfen worden sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung; denn auch dieser Beschluss leide an einem schwerwiegenden Mangel.