BFH - Beschluss vom 05.09.2008
IV B 1/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2 K 702/07 AO - 7.11.2007,

BFH - Beschluss vom 05.09.2008 (IV B 1/08) - DRsp Nr. 2008/19076

BFH, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen IV B 1/08

DRsp Nr. 2008/19076

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), "ob ein schlichter Kapitalanleger einer Kapitalgesellschaft als Steuerpflichtiger gem. § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen werden kann".

Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig.