Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), "ob ein schlichter Kapitalanleger einer Kapitalgesellschaft als Steuerpflichtiger gem. § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen werden kann".
Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig.
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