Die Beschwerde ist unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (dazu unter 1.) noch hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (dazu unter 2.) oder einen Verfahrensmangel dargelegt (dazu unter 3.).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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