Die Frage, ob das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 für Entnahmen gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg) auch gilt, wenn Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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