BFH - Beschluß vom 05.10.2001
VII B 114/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 215

BFH - Beschluß vom 05.10.2001 (VII B 114/01) - DRsp Nr. 2002/817

BFH, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen VII B 114/01

DRsp Nr. 2002/817

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Aufforderung des Beklagten (Finanzamt --FA--) vom 22. November 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) können Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren seit 1. Januar 2001 nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Darauf hat das FG den Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Ein Eingehen auf die Sache ist dem Senat daher nicht möglich.

2. Die Beschwerde ist des Weiteren auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwanges (§ 62a FGO) eingelegt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.