BFH - Beschluss vom 05.10.2004
V B 220/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 15 K 6166/02 U, F - 7.10.2003,

BFH - Beschluss vom 05.10.2004 (V B 220/03) - DRsp Nr. 2004/17543

BFH, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen V B 220/03

DRsp Nr. 2004/17543

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbringt Dienstleistungen im EDV-Bereich sowie als Planungsbüro Ingenieurleistungen und betreibt einen Büroservice.

Sie hatte in ihren ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001 Umsätze bis zu 9 661 DM angegeben.

Weil sich nach Aktenlage nicht eindeutig feststellen ließ, ob sie eine einem Dritten (der Gesellschaft X) in Rechnung gestellte Leistung versteuert hatte, fand bei ihr eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Am 30. Oktober 2001 gelang es dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), der Klägerin die Prüfungsanordnung zuzustellen. Am 2. November 2001 gingen beim FA berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, in denen für Juli 2000 Mehrumsätze von 143 455 DM und Mehrsteuern von 22 952 DM, für Februar 2001 Mehrumsätze von 120 000 DM und Mehrsteuern von 19 200 DM und für Juni 2001 Mehrumsätze von 80 000 und Mehrsteuern von 12 800 DM erklärt wurden.

Den berichtigen Voranmeldungen lagen an die X erbrachte Umsätze zugrunde.