BFH - Beschluss vom 05.10.2004
X B 10/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8867/99

BFH - Beschluss vom 05.10.2004 (X B 10/04) - DRsp Nr. 2004/17917

BFH, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen X B 10/04

DRsp Nr. 2004/17917

Gründe:

Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Überprüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).