BFH - Beschluss vom 05.10.2004
X B 31/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7409/02

BFH - Beschluss vom 05.10.2004 (X B 31/04) - DRsp Nr. 2004/18762

BFH, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen X B 31/04

DRsp Nr. 2004/18762

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).