BFH - Beschluss vom 05.10.2004
XI B 186/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 670/00

BFH - Beschluss vom 05.10.2004 (XI B 186/03) - DRsp Nr. 2005/2862

BFH, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen XI B 186/03

DRsp Nr. 2005/2862

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht verletzt.

a) Weder der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Abgesehen von der Frage, ob sich ein Verfahrensbeteiligter zu seinen Gunsten auf einen von einem anderen Beteiligten gestellten Beweisantrag berufen kann, hat das FA in den Schriftsätzen vom 14. März bzw. 19. Juni 2000 nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das FG beantragt. Insbesondere dem Schriftsatz des FA vom 14. März 2000 (Seite 6) lässt sich eindeutig entnehmen, dass das FA den Kläger zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens aufgefordert hat. In diesem Sinne hat auch der Kläger das FA verstanden, da er im Schriftsatz vom 3. Mai 2000 (Seite 3) mitteilt, das vom FA angeregte betriebswirtschaftliche Gutachten werde von ihm geprüft und die Entscheidung hierüber noch mitgeteilt.