BFH - Beschluss vom 05.10.2007
IV B 165/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 304/98

BFH - Beschluss vom 05.10.2007 (IV B 165/06) - DRsp Nr. 2007/22129

BFH, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen IV B 165/06

DRsp Nr. 2007/22129

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.