BFH - Beschluß vom 05.11.1986
IV S 7/86, IV B 49/86
Normen:
FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 13
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Beschluß vom 05.11.1986 (IV S 7/86, IV B 49/86) - DRsp Nr. 1996/12321

BFH, Beschluß vom 05.11.1986 - Aktenzeichen IV S 7/86, IV B 49/86

DRsp Nr. 1996/12321

»Wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG beantragt, muß erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Eine Bezugnahme auf die im Antragsverfahren auf amtlichem Vordruck abgegebene Erklärung reicht jedoch aus, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist unter Bezugnahme auf diese Erklärung versichert, daß die Verhältnisse unverändert sind.«

Normenkette:

FGO § 142 ;
Vorinstanz: FG Bremen,
Fundstellen
BFHE 148, 13