BFH - Beschluß vom 05.11.2001
VI K 3/01

BFH - Beschluß vom 05.11.2001 (VI K 3/01) - DRsp Nr. 2002/2294

BFH, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen VI K 3/01

DRsp Nr. 2002/2294

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) lehnte die von dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines auf Rückforderung von Kindergeld gerichteten Bescheides ab. Mit Beschluss vom 6. September 2001 (VI B 187/01) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten war und außerdem das FG die Beschwerde nicht zugelassen hatte.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer als Beschwerde nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) bezeichneten Eingabe. Er beantragt, den Beschluss wegen falscher Begründung zurückzunehmen. Das Rechtsmittel einer Beschwerde sei zulässig, insbesondere wenn der Beschluss nur auf formaljuristischer Basis beruhe und ihn --den Antragsteller-- in seinen Grundrechten behindere. Nicht er habe sich an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt, sondern das FG habe diesem die Beschwerde vorgelegt, sie also angenommen.