BFH - Beschluß vom 05.11.2001
VI K 4/01

BFH - Beschluß vom 05.11.2001 (VI K 4/01) - DRsp Nr. 2002/4803

BFH, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen VI K 4/01

DRsp Nr. 2002/4803

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse), in dem er sich dagegen wendet, dass die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und die Erstattung des gezahlten Kindergeldes gefordert hat. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Klageverfahrens lehnte das FG ab. Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG als unzulässig verworfen, weil nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer als Beschwerde nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) bezeichneten Eingabe. Er beantragt, den Beschluss zurückzunehmen und ihm PKH zu gewähren. Der Beschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Falsch sei, dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Die Beschwerde sei vom FG angenommen und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt worden.