Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Streitjahr 1994 vorgenommene Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Einlösungsbetrag der vom Kläger bis zur Endfälligkeit am 15. März 1994 gehaltenen, mit 3,25 % verzinslichen Optionsanleihe im Nennwert von 70 000 DM und den vom Kläger beim Erwerb der Anleihe ohne Optionsschein im April 1984 aufgewendeten Anschaffungskosten in Höhe von 51 415 DM (Differenz: 18 585 DM) insoweit zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des erst mit Wirkung ab 1. Januar 1994 durch das Mißbrauchbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (
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