BFH - Beschluß vom 05.11.2001
VIII B 55/01

BFH - Beschluß vom 05.11.2001 (VIII B 55/01) - DRsp Nr. 2002/904

BFH, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen VIII B 55/01

DRsp Nr. 2002/904

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

a) Grundsätzliche Bedeutung

aa) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechssache muss --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert auch unter der Geltung der neuen Rechtslage nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, ob und inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zur alten Rechtslage vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. z.B. Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315).