BFH - Beschluss vom 05.11.2004
IV B 178/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6193/01

BFH - Beschluss vom 05.11.2004 (IV B 178/03) - DRsp Nr. 2005/2270

BFH, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IV B 178/03

DRsp Nr. 2005/2270

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger zu 3. und Beschwerdeführer (Kläger) hat sie nicht rechtzeitig begründet.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Da das erstinstanzliche Urteil am 6. August 2003 zugestellt worden war, endete die Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde am 6. Oktober 2003 (§ 116 Abs. 3 Satz 1, § 53 und § 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, sowie § 187 und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Entgegen der Ansicht des Klägers reichte die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vorlage des angefochtenen Urteils zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Denn damit waren Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt.