BFH - Beschluss vom 05.11.2004
XI B 25/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2556/00

BFH - Beschluss vom 05.11.2004 (XI B 25/04) - DRsp Nr. 2005/1158

BFH, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen XI B 25/04

DRsp Nr. 2005/1158

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Journalist teils freiberuflich teils nichtselbständig tätig. Die Fahrten zwischen der Wohnung und den Tätigkeitsstätten X und Y behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ließ insoweit auch keinen Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung zu. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass sich seine Betriebsstätte zu Hause in seinem Arbeitszimmer befinde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die von dem Kläger regelmäßig aufgesuchten Studios in X und Y seien als regelmäßige Betriebs- bzw. Arbeitsstätten anzusehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Kernbereich seiner Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt habe.