BFH - Beschluss vom 05.11.2005
V S 17/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 V 1265/05 17 V 1265/05

BFH - Beschluss vom 05.11.2005 (V S 17/05) - DRsp Nr. 2006/6595

BFH, Beschluss vom 05.11.2005 - Aktenzeichen V S 17/05

DRsp Nr. 2006/6595

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2003 und 2004) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren sowie den Aussetzungsantrag mit Beschlüssen vom 17. Mai 2005 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin persönlich mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2005, in dem sie die Verletzung von Grundrechten und mangelhafte Rechtsfindung rügt; im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2005 verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von PKH und Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht angefochten werden. Auch gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nicht zu, wenn sie --wie hier-- in der Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Das FG hat die Antragstellerin jeweils über die Unanfechtbarkeit des Beschlusses belehrt.