BFH - Beschluss vom 05.11.2007
IV B 166/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 248
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 16/05

BFH - Beschluss vom 05.11.2007 (IV B 166/06) - DRsp Nr. 2008/12

BFH, Beschluss vom 05.11.2007 - Aktenzeichen IV B 166/06

DRsp Nr. 2008/12

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), soweit das FG die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen hat.

1. Der Senat versteht das Vorbringen der Klägerin dahin, dass sie geltend macht, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Urteil vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891, und BFH-Beschluss vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921, jeweils m.w.N.).

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Beschwerde auf einen anderen Zulassungsgrund gestützt hat. Es ist nämlich anerkannt, dass keine Bindung an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund besteht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 , BFH/NV 2003, , m.w.N.).