BFH - Beschluss vom 05.11.2007
XI B 42/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 190
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 116/2006

BFH - Beschluss vom 05.11.2007 (XI B 42/07) - DRsp Nr. 2007/22150

BFH, Beschluss vom 05.11.2007 - Aktenzeichen XI B 42/07

DRsp Nr. 2007/22150

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit umfasst die vom Kläger behauptete Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu der Rechtsprechung des BFH. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932). Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205, und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).

a) Der Kläger trägt vor, das FG habe seiner Entscheidung folgenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt: