BFH - Beschluss vom 05.11.2007
XI B 64/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 240
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 290/06

BFH - Beschluss vom 05.11.2007 (XI B 64/07) - DRsp Nr. 2007/22151

BFH, Beschluss vom 05.11.2007 - Aktenzeichen XI B 64/07

DRsp Nr. 2007/22151

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht die ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt.

a) Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang zunächst vor, das FG habe zu Unrecht das von der "Gutachterkommission der Oberfinanzdirektion München für Grafik-Design und Foto-Design" erstellte Gutachten verwertet, obwohl die Kommission für eine Tätigkeit im Bereich Möbeldesign unzuständig sei. Insbesondere die von der Kommission vorgenommene Einbeziehung des Gutachters W sei verfahrensfehlerhaft gewesen, da dieser als Industriedesigner nicht über die nötige Sachkunde für das im Streitfall zu beurteilende Möbeldesign verfüge. Das FG hätte daher entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.