I.
Das Finanzgericht (FG) hatte einen gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassenen ersten Haftungsbescheid wegen unterlassener Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben und die Klage gegen einen zweiten Haftungsbescheid als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Einspruch nicht eingelegt und ein Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. --sofern er überhaupt in Betracht käme-- jedenfalls nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zurück.
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