BFH - Beschluß vom 06.02.1998
III R 36/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1355

BFH - Beschluß vom 06.02.1998 (III R 36/97) - DRsp Nr. 1999/955

BFH, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen III R 36/97

DRsp Nr. 1999/955

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Investitionszulage 1991 für die Anschaffung eines im wesentlichen, d.h. unstreitig an mehr als 183 Tagen im Jahr, außerhalb des Fördergebiets eingesetzten Sattelschleppers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, das Erfordernis des dreijährigen Verbleibens im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet als Anspruchsvoraussetzung für begünstigte Wirtschaftsgüter nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 sei bei einem Fahrzeug nur dann erfüllt, wenn dieses überwiegend und regelmäßig Fahrten im Fördergebietsverkehr ausführe, die Fahren außerhalb des Fördergebiets somit nicht überwögen. Diese Auslegung sei geboten, um außerhalb des Fördergebiets ansässige Unternehmen im Wettbewerb nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen. Das FG ließ in seinem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil die Revision nicht zu.

Mit seiner, neben einer auf grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger wesentliche Verfahrensmängel des FG i.S. von § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt im wesentlichen vor: