BFH - Beschluß vom 06.02.1998
VII B 278/97

BFH - Beschluß vom 06.02.1998 (VII B 278/97) - DRsp Nr. 1998/8909

BFH, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen VII B 278/97

DRsp Nr. 1998/8909

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage mit Urteil abgewiesen. Der Kläger hat dagegen "Beschwerde bzw. Revision" ohne Begründung eingelegt. Das FG hat das Rechtsmittel als Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Senat läßt es dahinstehen, ob das Rechtsmittel nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es nicht erkennen läßt, ob Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII R 94/88, BFH/NV 1989, 648). Das Rechtsmittel war bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Daher ist die von ihm persönlich vorgenommene Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung des Rechtsmittels-- unwirksam. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537, und vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

Gründe