BFH - Beschluß vom 06.02.1998
VII B 283/97

BFH - Beschluß vom 06.02.1998 (VII B 283/97) - DRsp Nr. 1998/8910

BFH, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen VII B 283/97

DRsp Nr. 1998/8910

Gründe:

Der wegen der Bezugnahme auf § 36 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Beschwerde anzusehende "Antrag" der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) zur Durchführung des Klageverfahrens zu veranlassen, den diese mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 persönlich bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht hat, ist unzulässig.

Der Senat läßt unerörtert, ob die Beschwerde schon deshalb nicht statthaft ist, weil sie sich offensichtlich nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen eine auf richterliche Anordnung ergangene Mitteilung des FG richtet (§ 128 Abs. 1 FGO, s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 3, und BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Die Beschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis gehört. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --hier die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.