Der wegen der Bezugnahme auf § 36 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Beschwerde anzusehende "Antrag" der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) zur Durchführung des Klageverfahrens zu veranlassen, den diese mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 persönlich bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht hat, ist unzulässig.
Der Senat läßt unerörtert, ob die Beschwerde schon deshalb nicht statthaft ist, weil sie sich offensichtlich nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen eine auf richterliche Anordnung ergangene Mitteilung des FG richtet (§ 128 Abs. 1 FGO, s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 3, und BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Die Beschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich nach Art.
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