BFH - Beschluss vom 06.02.2007
VII B 6/06
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 1536/05 AO - 25.11.2005,

BFH - Beschluss vom 06.02.2007 (VII B 6/06) - DRsp Nr. 2007/6775

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen VII B 6/06

DRsp Nr. 2007/6775

Gründe:

I. In dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Rückforderung eines unter Missachtung eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem inkassoberechtigten Bevollmächtigten des Klägers ausgezahlten Umsatzsteuererstattungsbetrages ab. In der Entscheidung ist ausgeführt, dass eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Abtretung an Frau X mangels formgerechter Bekanntgabe gemäß § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht wirksam geworden sei und außerdem allein die pfändbaren Rentenbezüge des Klägers erfasse, nicht hingegen etwaige Erstattungsansprüche gegenüber dem FA.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensmangel bei der FG-Entscheidung. Das FG habe den Akten des FA entnehmen müssen, dass das FA mit einer früheren Überweisung von Einkommensteuer- und Kirchensteuererstattungsbeträgen an die Abtretungsempfängerin Frau X die Wirksamkeit der Abtretung anerkannt habe und im Übrigen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Zeitpunkt der ersten Auskehrung des Umsatzsteuererstattungsbetrages noch nicht vorgelegen habe, so das schon zu diesem Zeitpunkt an Frau X habe geleistet werden müssen.