Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG in dem Verfahren 10 K 3055/07 durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist bezüglich der Entscheidungen des FG im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren der Fall. § 128 Abs. 4 FGO bestimmt nämlich, dass in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist. Zu den Streitigkeiten über Kosten gehören auch die Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, , § Rz 28). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § Abs. stimmt mit der Regelung in § Abs. Satz 3 des Gerichtskostengesetzes () überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
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