Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer herausgehobene Frage, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wenn der bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigte Grundfreibetrag nicht in den verbleibenden Verlustabzug einbezogen wird, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.
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