BFH - Beschluss vom 06.02.2008
IX B 253/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2806/04

BFH - Beschluss vom 06.02.2008 (IX B 253/06) - DRsp Nr. 2008/6419

BFH, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen IX B 253/06

DRsp Nr. 2008/6419

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.

Nach dem Sinn des sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ergebenden Begründungszwangs sollen die Prozessbeteiligten darüber Kenntnis erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768, m.w.N.).