BFH - Beschluss vom 06.02.2008
VII B 89/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 741
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3832/04

BFH - Beschluss vom 06.02.2008 (VII B 89/07) - DRsp Nr. 2008/6101

BFH, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen VII B 89/07

DRsp Nr. 2008/6101

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer zwischenzeitlich nach Insolvenzantrag wegen Vermögenslosigkeit beendeten AG, für deren Lohn- und Umsatzsteuerrückstände der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihn haftbar macht. Gegen den Umsatzsteuer-Haftungsbescheid klagte der Kläger beim Finanzgericht (FG) mit der Begründung, ihm sei dieser Bescheid nicht wirksam zugestellt worden. Das FG wies den Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids als unzulässig und den Hilfsantrag auf isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung als unbegründet ab. Unzulässig sei die Klage, weil der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts das Klagebegehren nicht bezeichnet habe. Das Gericht könne nicht erkennen, in welchen Rechten sich der Kläger durch den Haftungsbescheid verletzt sehe. Allein die vermeintlich unwirksame Zustellung mache den Bescheid nicht rechtswidrig. Unbegründet sei die Klage auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung, weil der Kläger die Einspruchsfrist gegen den ihm wirksam zugestellten Haftungsbescheid versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht seien.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und mangelnde Sachverhaltsaufklärung.