BFH - Beschluss vom 06.02.2009
III B 67/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10136/04

BFH - Beschluss vom 06.02.2009 (III B 67/08) - DRsp Nr. 2009/8763

BFH, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen III B 67/08

DRsp Nr. 2009/8763

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Neffen (N) Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2003 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld für die Monate März bis Mai 2003 zurück, da N den Haushalt des Klägers bereits zum März 2003 verlassen habe. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nach Vernehmung des N und der Ehefrau des Klägers ab, da es aufgrund der Einlassung des N davon überzeugt war, dass er jedenfalls ab März 2003 nicht mehr in den Haushalt des Klägers aufgenommen gewesen sei. Die dazu in Widerspruch stehenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau hielt das FG nicht für glaubhaft. Hinsichtlich der Monate April und Mai 2003 sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass N sich nach Abbruch seiner Ausbildung im März 2003 als Arbeitsuchender oder als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet habe.

Das FG hatte nach entsprechenden Anträgen beider Parteien N und dann auch die Ehefrau des Klägers beeidigt.