BFH - Beschluß vom 06.03.1998
V B 81/97

BFH - Beschluß vom 06.03.1998 (V B 81/97) - DRsp Nr. 1998/8856

BFH, Beschluß vom 06.03.1998 - Aktenzeichen V B 81/97

DRsp Nr. 1998/8856

Gründe:

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung zur weiteren Klärung des Besteuerungsorts bei Ausführung sonstiger Leistungen, die auf einem Schiff erbracht werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).