Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung zur weiteren Klärung des Besteuerungsorts bei Ausführung sonstiger Leistungen, die auf einem Schiff erbracht werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
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