BFH - Beschluß vom 06.03.1998
V B 83/97

BFH - Beschluß vom 06.03.1998 (V B 83/97) - DRsp Nr. 1999/948

BFH, Beschluß vom 06.03.1998 - Aktenzeichen V B 83/97

DRsp Nr. 1999/948

Gründe:

I. Der Steuerberater B erhob im Februar 1996 im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), "vertreten durch X", Klage wegen Umsatzsteuer 1992, ohne eine Prozeßvollmacht vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 4. April 1997 nahm X die Klage zurück. Daraufhin stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren durch Beschluß vom 8. April 1997 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Am 14. Mai 1997 legte die Klägerin beim FG Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß ein und beantragte, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei in Unkenntnis der Rechtsfolgen zurückgenommen worden. Außerdem hätten die Miterben von der Klagerücknahme keine Kenntnis gehabt; sie hätten ihr auch nicht zugestimmt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.