BFH - Beschluss vom 06.03.2007
I B 108/06
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 730/02

BFH - Beschluss vom 06.03.2007 (I B 108/06) - DRsp Nr. 2007/7647

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen I B 108/06

DRsp Nr. 2007/7647

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Streitjahren 1997 bis 1999 erfüllt sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, die aus einer kommunalen Eigengesellschaft hervorgegangen ist, war in den Streitjahren u.a. im Bereich der Wohnungswirtschaft und der Baulanderschließung als Bauträgerin tätig. Die Tätigkeit umfasste ab dem Jahr 1997 auch die Erschließung eines im eigenen Eigentum befindlichen Wohngebietes. Während die Klägerin die sogenannte erweiterte Kürzung bei einem Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG begehrte, berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge lediglich einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.

Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2006 1 K 730/02 abgewiesen. Einem Antrag, Beweis durch Vernehmung der Zeugen X und Y zu erheben, wurde vom FG nicht entsprochen.

Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.