I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Kürzung gemäß §
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, die aus einer kommunalen Eigengesellschaft hervorgegangen ist, war in den Streitjahren u.a. im Bereich der Wohnungswirtschaft und der Baulanderschließung als Bauträgerin tätig. Die Tätigkeit umfasste ab dem Jahr 1997 auch die Erschließung eines im eigenen Eigentum befindlichen Wohngebietes. Während die Klägerin die sogenannte erweiterte Kürzung bei einem Grundstücksunternehmen gemäß §
Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2006 1 K 730/02 abgewiesen. Einem Antrag, Beweis durch Vernehmung der Zeugen X und Y zu erheben, wurde vom FG nicht entsprochen.
Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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