I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2000 eine Körperschaftsteuer-Minderung vorzunehmen ist.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr deklarierte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine i.S. des § 316 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 267) des Handelsgesetzbuchs (HGB) prüfungspflichtige GmbH, einen Jahresüberschuss in Höhe von 3 549 582 DM. In der Anlage WA zur Steuererklärung ist ausgeführt, dass auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses vom 10. Mai 2001 Gewinnausschüttungen für 2000 in Höhe von 7 Mio. DM erfolgt sind (Auszahlung am 26. Juni 2001). Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wurde am 25. Mai 2001 erstellt; ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers datiert vom 29. Dezember 2001.
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