BFH - Beschluss vom 06.03.2007
I B 37/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2473/04

BFH - Beschluss vom 06.03.2007 (I B 37/06) - DRsp Nr. 2007/8118

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen I B 37/06

DRsp Nr. 2007/8118

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2000 eine Körperschaftsteuer-Minderung vorzunehmen ist.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr deklarierte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine i.S. des § 316 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 267) des Handelsgesetzbuchs (HGB) prüfungspflichtige GmbH, einen Jahresüberschuss in Höhe von 3 549 582 DM. In der Anlage WA zur Steuererklärung ist ausgeführt, dass auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses vom 10. Mai 2001 Gewinnausschüttungen für 2000 in Höhe von 7 Mio. DM erfolgt sind (Auszahlung am 26. Juni 2001). Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wurde am 25. Mai 2001 erstellt; ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers datiert vom 29. Dezember 2001.